Die fünf Rollen der KI-Verordnung
Nach der KI-Verordnung hängen Ihre Pflichten von Ihrer Rolle für das jeweilige KI-System ab. Ein Unternehmen kann für verschiedene Systeme verschiedene Rollen haben. Diese Seite erklärt die Rollen allgemein; sie legt nicht fest, welche Rolle Sie haben.
Anbieter
Entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb, entgeltlich oder unentgeltlich. Anbieter tragen die meisten Pflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen.
Betreiber
Verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit. Sie nutzen ein KI-Werkzeug bei der Arbeit, haben es aber nicht selbst entwickelt: Die Verordnung nennt das Betreiber. Rein persönliche Nutzung fällt nicht unter die Verordnung (Art. 2 Abs. 10).
Einführer
Ist in der EU niedergelassen und bringt ein KI-System in der EU in Verkehr, das den Namen oder die Marke einer außerhalb der EU niedergelassenen Person trägt.
Händler
Stellt ein KI-System auf dem EU-Markt bereit und ist weder dessen Anbieter noch dessen Einführer.
Bevollmächtigter
Ist in der EU niedergelassen und wurde von einem Anbieter außerhalb der EU schriftlich beauftragt, dessen Pflichten nach der Verordnung wahrzunehmen.
Wann ein Betreiber zum Anbieter wird
Ein Betreiber, Einführer, Händler oder anderer Dritter gilt als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er seinen Namen oder seine Marke darauf anbringt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es zu einem Hochrisiko-KI-System wird (Art. 25). Eine wesentliche Veränderung löst außerdem eine neue Konformitätsbewertung aus (Art. 43 Abs. 4).
Außerhalb der EU
Die Verordnung erfasst auch Anbieter außerhalb der EU, die Systeme in der EU in Verkehr bringen, sowie Anbieter und Betreiber außerhalb der EU, deren KI-Ergebnisse in der EU verwendet werden (Art. 2 Abs. 1).
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Für jede Rolle gelten Pflichten, die zu unterschiedlichen Terminen beginnen.