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Pflicht · seit 2. Feb. 2025 · neu ab 2. Dez. 2026

Verboten seit dem 2. Februar 2025

Art. 5 Abs. 1 verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen für folgende Praktiken:

  • (a) unterschwellige, manipulative oder täuschende Techniken, die das Verhalten verzerren und erheblichen Schaden verursachen oder wahrscheinlich verursachen;
  • (b) das Ausnutzen der Schutzbedürftigkeit von Personen aufgrund von Alter, Behinderung oder einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen Lage, mit erheblichem Schaden;
  • (c) soziale Bewertung, die zu einer Schlechterstellung oder Benachteiligung führt;
  • (d) die Bewertung des Risikos, dass eine Person eine Straftat begeht, ausschließlich auf Grundlage von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen;
  • (e) der Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Videoüberwachungsaufnahmen;
  • (f) das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen;
  • (g) biometrische Kategorisierung, die auf sensible Merkmale wie Rasse, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse Überzeugungen, Sexualleben oder sexuelle Orientierung schließt;
  • (h) biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, außer in den engen Fällen, die der Artikel aufzählt.

Neu ab dem 2. Dezember 2026

Die Verordnung (EU) 2026/1744 ergänzt Verbote in Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb sowie in Abs. 1a und 1b. Nach Beschreibung der Kommission erfassen sie KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexuelle Deepfakes und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen.

Was ein Betreiber prüft

  • Tut eines der KI-Werkzeuge in Ihrer Bestandsliste etwas von dem oben Genannten?
  • Leitet ein Werkzeug Emotionen von Beschäftigten oder Lernenden ab?
  • Erzeugt ein Werkzeug Bilder oder Videos realer Personen, und kann es intime Inhalte ohne Einwilligung erzeugen?

Die Verbote fallen in die höchste Bußgeldstufe von Art. 99.

Alle Fristen ansehen

Die neuen Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026.

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Für alle, die mehrere KI-Systeme im Blick behalten

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